Der Empfänger einer Sendung hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangenen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit einem Verfahren den Entzug der Lenkberechtigung betreffend rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit dem Absender "Landespolizeidirektion Wien SVA Referat 5 - Verkehrsamt" zum Anlass nehmen müssen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen (vgl VwGH 8. 11. 1995, 95/01/0445 und 0446). Es kann keine Rede davon sein, dass den Empfänger an der Unkenntnis vom Entziehungsbescheid kein Verschulden getroffen hat.