§§ 1295, 1319, 1319a ABGB
Wenn ein auf einem Stadtplatz eingelassener Schacht, dessen Deckel der Stromversorgung für dortige Veranstaltungen dient und nur mit einem Imbusschlüssel geöffnet werden kann, von einer unbekannten und dazu nicht befugten Person geöffnet wurde und offen bleibt, begründet das noch keine Haftung des Wegehalters.