Eine Bestrafung wegen einer unrichtigen Lenkerauskunft schließt nicht aus, dass dem RevWerber auch eine Übertretung der StVO zur Last gelegt wird, wenn mit einer für das Strafverfahren hinreichenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden kann, dass er selbst - ungeachtet der unrichtigen Lenkerauskunft - zur Tatzeit der Lenker des Fahrzeugs war und die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verletzt hat (VwGH 22. 6. 1978, 1361/77).