Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Malaysia am 26. 8. 2019 eine Erklärung gem Art 298 Abs 1 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl 1995/885, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl III 2019/64) abgegeben, wonach es die in Teil XV Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren bezüglich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel nicht anerkennt.