Bildet die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung, ist sie gem § 22 Abs 1 VStG und nach § 99 Abs 6 lit c StVO als Verwaltungsübertretung nicht strafbar bzw liegt keine Verwaltungsübertretung vor. § 22 Abs 1 VStG stellt ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. § 22 Abs 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an.