Bei der Verletzung des § 20 Abs 2 StVO handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wonach die dem Täter obliegende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens den RevWerber trifft (vgl VwGH 18. 4. 1994, 94/03/0002).
Ra 2018/02/0199