Der VwGH hat bereits im Erk Ro 2014/11/0068 "Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs 1 StVO" damit umschrieben, "dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden". Er hat in diesem Erk auch betont, dass nicht schon kraft des Zwecks, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse iSd § 20 Abs 5 KFG vorauszusetzen sei, sondern jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen habe, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind.