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Signifikante Abweichung des Aufstellungsorts eines Verkehrszeichens von der V, Kundmachungsmangel

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2019/167ZVR 2019, 313 - 314 Heft 9 v. 21.8.2019

Gem § 25 iVm § 44 StVO sind Kurzparkzonen durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. § 44 Abs 1 StVO wird nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereichs einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht.

V 24/2018

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