§ 1325 ABGB; § 31e KSchG alt (§ 12 Abs 2 PRG neu)
Nach einem Verkehrsunfall kann ein dabei Verletzter nicht gegen den Unfallgegner den Ersatz der Urlaubsfreude geltend machen, die ihm aus dem Unfall und dem damit verbundenen Abbruch einer von ihm geplanten Reise entgangen ist.