§§ 19, 43, 45 EisbG
Der Gefährdungsbereich iSd § 43 Abs 1 EisbG ist so anzunehmen, dass eine Gefährdung der Eisenbahn samt Betrieb und Verkehrsführung (einschl der beförderten Personen und Sachen) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.