Nach der Rsp des VfGH darf ein VerordnungsB im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonst verändert werden. Jede Änderung des Inhalts des VerordnungsB obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Beh. Eine V ist gesetzwidrig, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung nicht mit dem kundgemachten Text übereinstimmt.
V 3/2018