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Nicht jede wesentliche Änderung während der Vertragslaufzeit ist eine Änderung des Gesamtcharakters

RechtsprechungJudikaturAyo-Victor HüblZVB 2026/33ZVB 2026, 86 - 90 Heft 2 v. 16.3.2026

Art 72 Abs 1 lit a und c, Abs 2 RL 2014/24/EU ; § 365 BVergG 2018

Der Begriff der Veränderung des Gesamtcharakters einer Rahmenvereinbarung unterscheidet sich von dem der wesentlichen Änderung und erfasst nur besonders weitreichende Änderungen, die zu einer grundlegenden Änderung der Rahmenvereinbarung insgesamt führen.

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