§§ 1170b, 1052 Satz 2, § 1168 ABGB; § 502 Abs 1, §§ 508a, 510 Abs 3 ZPO
Die Bestimmung der ÖNORM B 2110 Pkt 8.4.2 dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung des Werkbestellers soll Nachforderungen des Werkunternehmers unzulässig machen.

