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OGH: Auslegung der Vorbehaltsregelung der ÖNORM B 2110

RechtsprechungJudikaturStefanie HauserZVB 2026/18ZVB 2026, 45 - 48 Heft 1 v. 2.2.2026

§§ 1170b, 1052 Satz 2, § 1168 ABGB; § 502 Abs 1, §§ 508a, 510 Abs 3 ZPO

Die Bestimmung der ÖNORM B 2110 Pkt 8.4.2 dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung des Werkbestellers soll Nachforderungen des Werkunternehmers unzulässig machen.

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