In einer aktuellen Entscheidung führt der OGH neuerlich aus, dass die Inanspruchnahme einer als Sicherstellung nach § 1770b ABGB gegebenen Bankgarantie unzulässig ist, wenn die zugrundeliegenden Ansprüche zwischen den Parteien strittig sind. Voraussetzungen einer zulässigen Inanspruchnahme der Sicherheit seien Fälligkeit der Werklohnforderung und Zahlungsverzug des Bestellers. Dies wäre bei strittigen Werklohnforderungen jedoch nicht der Fall. Erst nach Klärung der Mehrkostenforderungen wären diese Forderungen fällig und könnten damit Grundlage für eine berechtigte Inanspruchnahme der Sicherheit sein. Im Folgenden soll die Stichhaltigkeit dieser Argumentation kritisch hinterfragt werden.

