§ 1167 ABGB iVm §§ 932, 933, 933a, §§ 1438, 1439 ABGB
Der Schuldner eines Haftrücklasses darf gegen die Forderung des Gläubigers auf Auszahlung des Haftrücklasses mit einer ihm selbst gegen den Gläubiger zustehenden (bspw gewährleistungs- oder schadenersatzrechtlichen) Geldforderung aufrechnen.