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Haftung und Schadenersatz (Teil VI) Serie: Das erfolgreiche Bauprojekt

BeitragAufsatzDetlef Heck, Markus Allram, Lukas Andrieu, Francisca AndicZVB 2024/53ZVB 2024, 191 - 198 Heft 4 v. 26.6.2024

Die Verpflichtungen des AN enden nicht mit der Fertigstellung des beauftragten Werks. Die gesetzlichen und häufig auch vertraglichen Regelungen nehmen den Werkersteller auch nach der erfolgten Übernahme in die Pflicht, für entstandene Schäden einzustehen.

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