Die Abnahme von Bauleistungen stellt einen wichtigen Meilenstein und eine rechtliche Zäsur im Rahmen von Bauprojekten dar. Nicht selten haben Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ihren Ursprung in einer vorschnellen, verzögerten oder unsorgfältigen Übergabe. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 weichen dabei zum Teil erheblich von der allgemeinen Gesetzeslage ab.
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