§§ 928, 1052,1167 ABGB iVm § 932 ABGB, § 1152 ABGB
Die Bauaufsicht soll den Bauherrn vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von ihrer Verantwortung entlasten. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des AG und nicht in jenem der Werkunternehmer.