Der Bauträger meint, dass ihn nach Übergabe der Doppelhaushälften und Namhaftmachung eines Unternehmens, das den Erwerbern ein Anbot bezüglich der Übernahme der Hausverwaltung unter Einschluss der Organisation des Winterdiensts macht, keine Haftung für Wegeunfälle auf der Anrainerstraße treffe. Wenn er es dabei bewenden lässt, kann er trotzdem haften. Einen Anspruch für einen Sturz auf einem Weg ohne ausreichenden Winterdienst kann der Geschädigte nämlich auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen stützen. Der Beitrag untersucht, welche in Betracht kommen; und was der Bauträger im Rahmen der Vertragsgestaltung unternehmen kann, um eine Haftung tatsächlich zu vermeiden.