§ 354 Abs 2 BVergG 2018
Feststellungsanträge gem § 353 Abs 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der ASt vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
§ 356 Abs 9 BVergG 2018
§ 354 Abs 2 BVergG 2018
Feststellungsanträge gem § 353 Abs 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der ASt vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
§ 356 Abs 9 BVergG 2018