§ 13 S.VKG; § 343 BVergG; § 33 AVG; Kundmachung des LVwG Salzburg über dessen Amtsstunden
Eine Einbringung am letzten Tag einer Frist auch nur wenige Sekunden nach 16 Uhr bei "bis 16 Uhr" verlautbarten Amtsstunden ist verspätet.
Der tatsächlichen Entgegennahme einer Einbringung außerhalb der Amtsstunden kommt kein stärkeres Gewicht zu als der allgemeinen Kundmachung der mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme von Schriftstücken, die außerhalb der Amtsstunden abgegeben werden.