RS0134177
Führt eine Warnpflichtverletzung nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit eines Werks, so entfällt der Werklohnanspruch nur so weit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht.
1 Ob 164/22g
RS0134177
Führt eine Warnpflichtverletzung nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit eines Werks, so entfällt der Werklohnanspruch nur so weit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht.
1 Ob 164/22g