In der Literatur wurde bisher zur Frage, welche Auswirkungen eine durch den Werkbesteller vorgenommene Verbesserung eines zunächst misslungenen Werks auf den Werklohnanspruch hat, soweit ersichtlich, nicht Stellung genommen. Der OGH befasst sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers und der daraus folgenden teilweisen Unbrauchbarkeit eines Werkes.