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Keine einstweilige Verfügung ohne unmittelbar drohende Schädigung

RechtsprechungJudikaturThomas BlechaZVB 2023/51ZVB 2023, 168 - 170 Heft 4 v. 16.6.2023

§ 143 Abs 1, § 350 Abs 1 BVergG 2018

Bei Anfechtung einer das letztgültige Angebot betreffenden Ausscheidensentscheidung liegt keine für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (EV) erforderliche unmittelbar drohende Schädigung der ASt vor, weshalb Anträge auf Erlassung einer EV abzuweisen sind

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