§§ 7 und 33 WVRG 2014
Ein Feststellungsantrag kann erst nach Zuschlagserteilung gestellt werden.
Eine nach der Antragseinbringung erfolgte Zuschlagserteilung ändert nichts an der Unzulässigkeit eines vor der Zuschlagserteilung eingebrachten Feststellungsantrages; dies gilt auch, wenn primär ein Nichtigerklärungsantrag und in eventu ein Feststellungsantrag gestellt wurde.