§§ 262, 281, 315 BVergG 2018
Die Ausschreibungsunterlagen müssen bereits in der Teilnahmephase eines Verhandlungsverfahrens so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt. Die zu erbringenden Leistungen und Zuschlagskriterien sind somit bereits in der Teilnahmephase zu spezifizieren.