Mit dem BVergG 2018 wurden die Ausschlussgründe neu kodifiziert, insb kam es zur Einführung neuer Gründe für einen Ausschluss. Hintergrund dafür ist die Umsetzung der Art 56 Abs 1 und Art 57 Abs 1 bis 5 RL 2014/24/EU sowie der Judikatur des EuGH. (FN ) Dennoch schafft diese Umstrukturierung und Neugestaltung der Ausschlussgründe einige Auslegungsprobleme für die Praxis. Ziel dieser Abhandlung ist es, Auslegungsprobleme zu entschärfen. Dabei wird das Hauptaugenmerk auf den Interessenkonflikt (§ 78 Z 7) und die frühere mangelhafte Leistungserbringung (§ 78 Z 9) gelegt, da diese beiden Tatbestände mit dem BVergG 2018 eingeführt wurden und neue Rechtsfragen mit sich bringen.