vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Tatbestände des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung sind als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2020/76ZVB 2020, 382 - 389 Heft 10 v. 7.10.2020

1. § 195 Z 3 BVergG 2006

§ 195 Z 3 BVergG 2006 setzt das Bestehen eines zu schützenden Ausschließlichkeitsrechts bereits voraus, das bedingt, dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann und damit die ausnahmsweise zulässige Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung rechtfertigt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!