§§ 1165, 1295 ABGB
Bei dem Werkvertrag mit einem Tragwerksplaner handelt es sich um ein gesondertes Rechtsverhältnis, das grundsätzlich unabhängig von jenem zwischen der Bauherrin und der Baufirma zu beurteilen ist.
§§ 1165, 1295 ABGB
Bei dem Werkvertrag mit einem Tragwerksplaner handelt es sich um ein gesondertes Rechtsverhältnis, das grundsätzlich unabhängig von jenem zwischen der Bauherrin und der Baufirma zu beurteilen ist.