§§ 202, 205, 208, 129, 334 Abs 3 Z 3 BVergG 2018; CPV-VO
Zur Klärung der Frage, ob eine konkrete Leistungsvergabe in einem zuvor durchgeführten Verfahren Deckung findet, ist auf die Bekanntmachung bzw die bekannt gemachten Unterlagen abzustellen.
Es kann einem Unternehmer nicht auferlegt werden, sich an einem zweistufigen Vergabeverfahren deshalb zu beteiligen, um sicherzugehen, dass er von einer allfälligen nachträglichen Änderung des Leistungsgegenstands Kenntnis erhält.