Das BVergG 2018 hat (auch) im Hinblick auf die Berechnung des geschätzten Auftragswerts Neuerungen mit sich gebracht. Vielfach diskutiert wurde bereits der Entfall der "Gleichartigkeit" als explizite Voraussetzung für die Zusammenrechnung von Dienstleistungen in mehreren Losen. Aber auch für Lieferaufträge hat das BVergG 2018 eine Überraschung parat.
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