§ 141 BVergG 2006
Das BVergG 2006 räumt dem AG nicht die Befugnis ein, durch eine Festlegung in der Ausschreibung oder eine andere privatrechtliche Erklärung den Geltungsbereich des Gesetzes auszuweiten oder einzuschränken.
Wenn sich die ASt auf die gesetzlichen Festlegungen über die Verpflichtung zur Führung von Verhandlungen in einem Verhandlungsverfahren beruft, ist anzumerken, dass diese Norm bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen nicht anwendbar ist und daher diese Verpflichtung nicht gilt.