(§ 27 AngG) Der - bisher nur für das Strafverfahren entwickelte - Grundsatz, dass auf den Ausgang eines Verfahrens vor Ausspruch einer Entlassung zugewartet werden darf, ist auch auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren anzuwenden, wenn die dem Arbeitnehmer gegenüber von dritter Seite erhobenen Vorwürfe zunächst nur sehr allgemein gehalten sind und erst durch das weitere Beweisverfahren ausreichend erhärtet werden.
OGH 22.11.2000, 9 Ob A 229/00t