( § 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO ) Diebstahl ist, noch dazu begangen am Dienstort, eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung, wobei es für die Beurteilung einer Entlassung grundsätzlich auf den Wert der gestohlenen Sache nicht ankommt. Gerade in einem großen Organisationsgefüge wie in einem Spital ist es für den Arbeitgeber besonders wichtig, dass von den eigenen Arbeitnehmern keine Straftaten, insbesondere Diebstähle oder andere Vermögensdelikte, begangen werden, weil es schwierig ist, die eingesetzten Sachmittel (wie z.B. Fieberthermometer, Müllsackrollen oder Plastikhandschuhe) zu kontrollieren und zu verwahren. Auch wenn der Wert der einzelnen Gegenstände nur gering sein mag, kann in der Summe ein Schaden größeren Ausmaßes entstehen. Insbesondere von Bediensteten einer Krankenanstalt muss aufgrund des Kontakts zu hilfsbedürftigen und daher besonders schutzwürdigen Personen ein dienstlich und auch außerdienstlich ausgeglichenes zwischenmenschliches Verhalten erwartet werden. Auch wäre der Arbeitgeber im Falle der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers in Kenntnis einer Verurteilung wegen Diebstahls einem erhöhten und nicht zumutbaren Haftungsrisiko iSd § 1315 ABGB ausgesetzt, so dass eine Entlassung gerechtfertigt ist. ASG Wien 05.12.2000, .., rk.