§ 96a Abs 1 Z 2 ArbVG:
Ob ein Personalbeurteilungsbogen, der der Bewertung von Bewerbungen um neugeschaffene Arbeitsplätze dient, der Zustimmung des Betriebsrates bedarf oder ob die Datenerhebung iSd § 96a Abs 1 Z 2 durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt ist, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits zu entscheiden.