( ZustG § 4 ) Der Begriff „Arbeitsplatz“ kann im Sinne des Zustellgesetzes nur dahin verstanden werden, dass damit auch örtlich der Platz, an dem der Zustellempfänger arbeitet, gemeint ist.
VwGH 97/17/0216 v. 23.02.1998
Gemäß § 4 Zustellgesetz (ZustG) darf eine Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zugestellt werden, wobei als Abgabestellen die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort in Betracht kommen.