( GmbHG § 2 ) Tritt jemand zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch als Geschäftsführer auf und wird er von einem Angestellten auch stets als solcher angesehen, fällt er unter den Begriff des „Handelnden“ und haftet er dem Angestellten für dessen Anspruch. OLG Wien 9 Ra 11/97x v. 27.05.1997. (ZAS Jud. 1/1998)