Deskriptoren: Zusammengesetzte Beschlüsse; Sonderprüfung; Kosten; Stimmverbot.
Normen: § 41 GmbHG, § 50 Abs 4 GmbHG, § 118 AktG
Bei einem sogenannten „zusammengesetzten“ Beschluss ist grundsätzlich auch die teilweise Nichtigerklärung möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründeten Mangel erfasst ist.