Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; wirtschaftliche Betrachtung; Nutzungsüberlassung; Sicherheitenbestellung.
Normen: § 82 GmbHG
Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an einen Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen.