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Zur „Vereinbarung“ zwischen Eigentümerpartnern gemäß § 14 Abs 4 WEG 20021)1) An dieser Stelle möchte ich über die Entbietung der herzlichsten Glückwünsche zum 60. Geburtstag des Jubilars hinaus die Gelegenheit nützen, mich bei ihm für seine stete Hilfsbereitschaft, Anregungen und Unterstützung in vielen Belangen aufrichtig zu bedanken.

Aufsätzeao. Univ.-Prof. Dr. Christian Marklwobl 2004, 202 Heft 7 und 8 v. 30.7.2004

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Rechtsnatur der Vereinbarung zwischen den Eigentümerpartnern iSd § 14 Abs 4 WEG 2002 und den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob es sich dabei tatsächlich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter im herkömmlichen Sinn handelt und inwieweit Formvorschriften in diesem Zusammenhang beachtlich sind.

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