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Anspruch des Miteigentümers auf Benützungsentgelt auch für die Vergangenheit?

AufsätzeAss.-Prof. Dr. Reinhold Oberhoferwobl 2004, 209 Heft 7 und 8 v. 30.7.2004

Bei Fehlen einer Benützungsregelung kann nach herrschender Meinung jeder Miteigentümer die gemeinschaftliche Sache ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern nach Willkür benützen; dabei bezieht sich sein Gebrauchsrecht grundsätzlich auf die gesamte Sache und findet nur im tatsächlichen Mitgebrauch der übrigen Teilhaber seine Schranke. Mangels besonderer Abmachungen kann daher kein Miteigentümer von dem anderen deshalb eine Vergütung fordern, weil dieser in der Vergangenheit einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützte, als der Quote seines Miteigentums entsprach. - Die Rechtslage lässt auch die gegenteilige Ansicht zu.

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