§ 34 Abs 6 EStG
Der Gesetzesbegriff „Katastrophenschaden“ im § 34 Abs 6 EStG umfasst - wie aus der beispielhaften Aufzählung der vom Gesetzgeber diesem Begriff zugeordneten Schadensfälle (Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) hervorgeht, außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (vgl Hofstätter / Reichel , Kommentar, § 34, Stichwort Katastrophenschäden). In diesem Sinn stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, wie etwa die im Gesetz genannten Naturkatastrophen, eine außergewöhnliche Belastung dar.