( ZPO § 266 ) Eine auf einer offenkundig unrichtigen Berechnung beruhende Außerstreitstellung ist unbeachtlich und muss vom Gericht nachgefragt werden; sie bedarf keines Widerrufs. Ein solcher Umstand kann auch noch in der Berufung ohne Verletzung des Neuerungsverbotes geltend gemacht werden. OGH 8 Ob A 84/97d v. 28.08.1997.