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ZPO § 266

BetriebswichtigesARD 4947/43/98 Heft 4947 v. 14.7.1998

( ZPO § 266 ) Eine auf einer offenkundig unrichtigen Berechnung beruhende Außerstreitstellung ist unbeachtlich und muss vom Gericht nachgefragt werden; sie bedarf keines Widerrufs. Ein solcher Umstand kann auch noch in der Berufung ohne Verletzung des Neuerungsverbotes geltend gemacht werden. OGH 8 Ob A 84/97d v. 28.08.1997.

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