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Der neue § 11b AVRAG und die Zulässigkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen

BeitragAufsatzFlorian MosingZAS 2024/37ZAS 2024, 216 - 219 Heft 4 v. 18.7.2024

Der neu geschaffene § 11b AVRAG ordnet unter gewissen Voraussetzungen an, dass der AG Ausbildungskosten des AN zu tragen hat. Der folgende Beitrag untersucht, welcher Anwendungsbereich Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen nach § 2d AVRAG verbleibt.

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