In Matrixorganisationen haben Arbeitende verschiedenen fachlichen und disziplinären Berichtslinien zu folgen. Der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG stellt demgegenüber auf klassisch organisierte Unternehmen mit linearen hierarchischen Strukturen und technisch-organisatorisch abgegrenzten Einheiten ab. Diese gibt es in der Matrix so nicht. Hat daher der Betrieb im klassischen Sinn ausgedient? Diese Frage ist zu verneinen, wenn man den Telos der Betriebsdefinition, nämlich dem optimalen Rahmen für die Befugnisausübung des BR folgend, die technisch-organisatorischen Aspekte des Betriebsbegriffs in den Hintergrund und die Personalbefugnisse der AG in den Vordergrund rückt.