Der Beitrag behandelt die Fragestellungen im selten diskutierten Fall des schwerpunktlosen Mischbetriebs: Ist bei einem Mischbetrieb der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs nicht feststellbar, bestimmt § 9 Abs 4 ArbVG, dass jener KollV zur Anwendung kommt, der die meisten AN in Österreich erfasst. Die Analyse liefert folgende wesentliche Auslegungsergebnisse:Dabei sind nur jene KollV zu berücksichtigen, die nach § 8 ArbVG anwendbar sind und kollidieren.Beruht die Mitgliedschaft zu einer KollV-Partei auf einer Gewerbeberechtigung, die nicht erforderlich ist, bleibt dieser KollV außer Betracht.Ein KollV ist aber auch nur in diesem Fall zu berücksichtigen, wenn sich zumindest eine Partei in ihrem Vorbringen auf diesen berufen hat (§ 43 Abs 3 ASGG).