§ 879 ABGB; §§ 24, 27 TAG; EG-Befristungsrahmenvereinbarung
§ 879 ABGB ist auf solche AV nicht anwendbar, deren (fortlaufende) Befristung nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, sondern vom Gesetz vorgegeben wird.
Die richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt einer nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen und kann im nationalen Recht keine neuen Institute schaffen.