Der Satz 1 von § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG sieht für die Verwendung bestimmter personenbezogener Daten des AN durch den AG das Mitwirkungsrecht des BR vor. Dieser Beitrag untersucht, auch anhand konkreter, in Literatur und Judikatur dargestellter Fälle, wie weit dem BR angesichts der Regelung von Satz 2 dieser Bestimmung tatsächlich Spielräume bleiben. Damit rückt auch die Frage in den Fokus, ob § 96a Abs 1 Z 1 Satz 2 ArbVG (bzw eine darauf gegründete BV) eine "spezifischere Regelung" iSd Art 88 DSGVO ist, womit Österreich als EU-Mitgliedstaat die Möglichkeit, den Beschäftigtendatenschutz eigenständig zu regeln, wirksam genutzt hätte. Dies hängt auch davon ab, wie die Frage der im Art 88 Abs 3 DSGVO vorgesehenen Mitteilung an die Kommission zu beantworten ist. Im Ergebnis bestimmt sich der Spielraum des BR wohl durch die DSGVO, also danach, ob diese eine Datenverwendung für zulässig erachtet oder eben nicht.