ArbVG; ABGB
Die Parteien eines Sozialplanes können im Rahmen der Zuerkennung von freiwilligen Abfertigungen darauf abstellen, ob es zu einer einvernehmlichen Auflösung des AV gekommen ist.
In Sozialplänen kann die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen einer Kündigungsanfechtung bei Gericht abhängig gemacht werden.