AN-Ansprüche auf Aufwandersatz können sich aus dem KollV, dem Einzelvertrag oder aus analoger Anwendung des § 1014 ABGB ergeben. Der Beitrag befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Aufwandersatz und Entgelt sowie den Möglichkeiten und Grenzen, Ansprüche gem § 1014 ABGB vertraglich abzubedingen.
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